I. Allgemeines

(1.) Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.
(2.) Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden uns Zusagen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung durch uns bindend.
(3.) Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für die Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.


II. Preise

(1.) Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer
(2.) Bei Streckenlieferungen, insbesondere bei Lieferungen ab Werk, können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben und Zölle, Frachten und deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(3.) Bei nachträglicher Zeichnungs- und Spezifikationsänderung sowie zusätzlichen oder geänderten Abnahme- oder Klassifikationsvorschriften sind wir zu einen entsprechenden Preisänderung berechtigt.
(4.) Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung der Preise vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern. In diesem Fall kann der Käufer binnen 4 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen. Zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises sind wir ferner berechtigt, wenn nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der unter IV genannten Gründe erfolgt, das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die uns vom Käufer überlassenen Unterlagen und/oder gegebenen Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder uns die Angaben, die wir zur Ausführung der Bestellung benötigten, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn uns der Käufer nachträglich geändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.


III. Zahlungsbedingungen

(1.) Die Zahlung hat zu den vereinbarten Bedingungen in bar oder ohne Skontoabzug zu erfolgen. Soweit ausnahmsweise Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, daß bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind, hinsichtlich derer dem Käufer kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zustand.
(2.) Kann der Versand ab Lager wegen fehlender Instruktionen oder fehlender Dokumente nicht erfolgen oder verspätet sich die Lieferung aus anderen uns nicht zu vertretenden Gründen, so wird der volle Rechnungsbetrag 14 Tage nach der Meldung der Versandbereitschaft fällig. Der Käufer ist in diesen Fällen verpflichtet, auf unser Verlangen die Akkreditivbedingungen entsprechen zu ändern.
(3.) Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
(4.) Alle unsere werden unabhängig von der Laufzeit etwa hineingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir darüber hinaus berechtigt Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß V.7 widerrufen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt unwiderruflich, in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers zu betreten, alle gelieferten Waren zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich anstehender Kosten bestmöglich zu verwenden.
(5.) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir ohne weiteren Hinweis berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 4 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschandens bleibt vorbehalten.
(6.) Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer insoweit zu, als auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


IV. Lieferfristen und -termine

(1.) Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages, vereinbartem Dokumenten und/oder Anzahlungserhalt und der Beibringung etwa erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von unseren Vorlieferanten verursacht sind, haben wir nicht einzustehen. Die Lieferfristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte auf Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist.
(2.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich die die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Währungs- , handelspolitische oder sonstige Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen-, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichzeitig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen.
Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Zur nachträglichen Unterbringung des Auftrages bei einem anderen Lieferanten
oder zur Benutzung eines anderen als von uns vorgesehenen Weges sind wir nicht verpflichtet.
(3.) Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten Frist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisen Verzug ist der Käufer, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt vom gesamten Vertrag zurückzutreten


V. Eigentumsvorbehalt

(1.) Alle gelieferte Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware ) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden .
(2.) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von � 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung , so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die Ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff 1.
(3.) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Ziffern 4 und 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
(4.) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware . Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit dem Abnehmer eingestellt, wird die Forderung des Käufers aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
(5.) Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die Ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß der Käufer sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an Ihnen erlangt seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt, er wird diese Papiere, mit seinem Indosament versehen, und unverzüglich an uns abliefern.
(6.) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertages in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in Ziffer 4 bestimmt ist.
(7.) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer III 4 genannten Fällen Gebrauch machen.
(8.) Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einen anderen Vertrage nicht erfüllt.
(9.) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
(10.) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


VI. Güten, Maße und Gewichte

(1.) Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Die Verwendung Normen dient lediglich der Warenbeschreibung und nicht der Zusicherung von Eigenschaften.
(2.) Für die Gewichte ist die von uns oder unseren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können ohne Währung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewicht). Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Gewichtsabweichungen bis 2 v. H. können nicht gerügt werden.
In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen u-ä. sind bei nach Gewicht gerechneten Ware unverbindlich.


VII. Abnahmen und Prüfbescheinigungen

(1.) Material wird nur dann angenommen und/oder bescheinigt, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen oder wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Material für das zwingend Abnahmen vorgeschrieben sind, wird durch das Herstellerwerk geprüft und mit einem Werksabnahmezeugnis geliefert.
(2.) Abnahme und Besichtigung erfolgen auf Kosten des Käufers in dem Lieferwerk. Nimmt der Käufer die Abnahme bzw. Besichtigung nicht unverzüglich nach der Meldung der Abnahmebereitschaft vor, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme bzw. Besichtigung zu versenden oder auf Kosten des Käufers zu lagern und ihm als geliefert zu berechnen.


VIII. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

(1.) Wir bestimmen den Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
(2.) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
(3.) Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorhergesehenen Wege oder auf zu dem vorhergesehenen Ort in der vorhergesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einen anderen Weg oder zu einen anderen Ort zu liefern, die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(4.) Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder der Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackung, Schutz und Transportmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(5.) Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch dir einer Beschlagnahme des Materials , bei allen Geschäften einschließlich Lieferungen frei Baustelle oder Lager auf den Käufer über.
(6.) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt. Teilmengen gelten als selbständige Geschäfte. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der angeschlossenen Menge sind zulässig.
(7.) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. Lieferung gültigen Preisen berechnen.


IX. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir wiefolgt:
(1.) Sofern unser Vorlieferant dem Käufer eine Gewährleistung übernimmt, die Übernahme der Gewähr durch uns ausgeschlossen.
(2.) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens des verlassenes des Lieferwerkes oder des Lagers. Gelieferte Ware ist unverzüglich zu prüfen.
(3.) Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdecken unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind spätestens nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Abnahme feststellbar sind. Trotz einer grundsätzlichen Berechtigung einer Mängelrüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Abnahme feststellbar sind. Trotz einer grundsätzlichen Berechtigung einer Mängelrüge sind wir zur Gewährleistung solange nicht verpflichtet, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
Kleine Farb-, Form- und Maßabweichungen behalten wir uns vor.
(4.) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir die mangelhafte Ware zurück oder liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware, stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
(5.) Kommen wir der Ersatzlieferung- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu.
(6.) Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mängel zu überzeugen, stelle er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
(7.) Mängelansprüche spätestens 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
(8.) Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, z.B . sog. IIa Material stehen dem Käufer keine Ansprüche etwaiger Mängel zu.
(9.) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) , es sei denn, der Käufer sollte durch zugesicherte Eigenschaften gerade gegen derartige Schäden abgesichert werden.
(10.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware.


X. Allgemeine Haftungsbedingungen

(1.) Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Absprüche, auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ebenso Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers, sind ausgeschlossen, es sei denn wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend.
(2.) Alle Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach dem Gefahrenübergang auf dem Käufer, wenn nicht die gesetzliche oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbarte Verjährungsfrist kürzer ist.


XI. Ausfuhrnachweis

(1.) Bei Abholung von nicht für das Gebiet des gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft bestimmte Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen.
Andernfalls hat uns einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuersatzes vom Rechnungsbetrag zu zahlen.


XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand uns anzuwendendes Recht

(1.) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig, Marienberg.
(2.) Wir können den Käufer auch an seinen Gerichtsstand verklagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des Haager Kaufrechts sind ausgeschlossen.